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Netze BW
Im Rahmen der Netze BW Initiative „Digitale Nähe zu Kommunen“ werden der Kommune Östringen Daten des sogenannten Energiemonitors und zu Störungsmeldungen für ihren Webauftritt bereitgestellt.Die Darstellung des Energiemonitors sowie der aktuellen Störungen zeigen ausschließlich aggregierte und nicht personenbeziehbare Daten der Kommune Östringen
Verarbeitungsunternehmen
Netze BW GmbH
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Diese Liste stellt die Zwecke der Datenerhebung und -verarbeitung dar. Eine Einwilligung gilt nur für die angegebenen Zwecke. Die gesammelten Daten können nicht für einen anderen als den unten aufgeführten Zweck verwendet oder gespeichert werden.

 

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Bitte beachten Sie, dass bei Ihrer Einwilligung zu einem Dienst auch das Laden von externen Daten sowie die Weitergabe personenbezogener Daten an diesen Dienst erlaubt wird.

 
Erhobene Daten
 

Diese Liste enthält alle (persönlichen) Daten, die von oder durch die Nutzung dieses Dienstes gesammelt werden.

 

Zur Gewährleistung eines störungsfreien Betriebs speichert die Netze BW GmbH technische Informationen sowie Inhalt, Datum und Uhrzeit von Systemzugriffen.

Die Darstellung des Energiemonitors sowie der aktuellen Störungen zeigen ausschließlich aggregierte und nicht personenbeziehbare Daten der Kommune Östringen.

Ort der Verarbeitung
Deutschland
Aufbewahrungsdauer
 

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

  90 Tage
Datenempfänger
   

Netze BW GmbH

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datenschutz@netze-bw.de

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Verarbeitungsunternehmen

Google Ireland Limited
Google Building Gordon House, 4 Barrow St, Dublin, D04 E5W5, Ireland

Datenverarbeitungszwecke
 

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  • Videos anzeigen
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  • Referrer-URL
  • Geräte-Informationen
  • Gesehene Videos
Rechtsgrundlage
 

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

 
  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
Ort der Verarbeitung

Europäische Union

Aufbewahrungsdauer
 

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

 

Die Daten werden gelöscht, sobald sie nicht mehr für die Verarbeitungszwecke benötigt werden.

Datenempfänger
   
  • Alphabet Inc.
  • Google LLC
  • Google Ireland Limited
Datenschutzbeauftragter der verarbeitenden Firma
 

Nachfolgend finden Sie die E-Mail-Adresse des Datenschutzbeauftragten des verarbeitenden Unternehmens.

 

https://support.google.com/policies/contact/general_privacy_form

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ReadSpeakerAm Sommerfeld 786825 Bad WörishofenDeutschland Phone: +49 8247 906 30 10Email: deutschland@readspeaker.com
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ReadSpeaker dokumentiert lediglich, wie oft die Vorlese-Funktion angeklickt wurde. Es werden keinerlei nutzerbezogene Daten erhoben, protokolliert oder dokumentiert. ReadSpeaker erhebt und speichert keine Daten, die zur Identifikation einer Person genutzt werden können.

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Rechtsgrundlage
 

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

 

Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung ist Art. 6 I S. 1 lit. a) DSGVO.

Datenschutzbeauftragter der verarbeitenden Firma
 

Nachfolgend finden Sie die E-Mail-Adresse des Datenschutzbeauftragten des verarbeitenden Unternehmens.

 

ReadSpeaker, Princenhof park 13, 3972 NG Driebergen-Rijsenburg, Niederlande

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  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
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Lebenslagen

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Einkommen-, Lohnsteuer (Menschen mit Behinderungen)

 

Je nach Art und festgestelltem Grad der Behinderung (GdB) können Menschen mit Behinderung und deren Pflegepersonen erhöhte Kosten zur Lebensführung steuerlich geltend machen.

  • Pauschbetrag für Menschen mit Behinderung: EUR 384,00 bis 7.400
    je nach Grad der Behinderung und Merkzeichen

Sie können ihn in der jährlichen Einkommensteuererklärung geltend machen oder als elektronisches Lohnsteuerabzugsmerkmal (ELStAM) für den monatlichen Lohnsteuerabzug eintragen lassen.

Den Pauschbetrag Ihrer Ehefrau oder Ihres Ehemannes beziehungsweise Ihrer eingetragenen Lebenspartnerin oder Ihres eingetragenen Lebenspartners können Sie als Arbeitnehmerin oder als Arbeitnehmer ebenfalls in Ihren ELStAM erfassen lassen. Ihre Ehefrau oder Ihr Ehemann beziehungsweise Ihre Lebenspartnerin oder Ihr Lebenspartner darf dann den Pauschbetrag nicht für sich in Anspruch nehmen. Das gilt auch für ein behindertes Kind, für das Sie Anspruch auf einen Kinderfreibetrag oder auf Kindergeld haben. Hierfür ist ein Antrag erforderlich.

Der einem Kind zustehende Pauschbetrag wird in der Regel auf beide Elternteile zur Hälfte übertragen. Auf gemeinsamen Antrag der Eltern ist eine andere Aufteilung möglich. Ist ein Elternteil gestorben oder lebt dieser nicht in Deutschland, kann der Pauschbetrag in voller Höhe in die ELStAM des anderen Elternteils übertragen werden. Für Kosten, die der Pauschbetrag für Menschen mit Behinderung abdeckt, besteht dann kein Anspruch mehr, außergewöhnliche Belastungen geltend zu machen.

Mit dem Pauschbetrag für Menschen mit Behinderung werden die laufenden und typischen Kosten für

  • die Hilfe bei den gewöhnlichen und wiederkehrenden Tätigkeiten des Alltags,
  • die Pflege und
  • den erhöhten Wäschebedarf

abgegolten.

  • Außergewöhnliche Belastungen

Alle übrigen behinderungsbedingten Aufwendungen, beispielsweise Operationskosten, Heilbehandlungen, Kuren, Arzneikosten und Arztkosten können daneben als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden.

  • Pauschbetrag als Pflegeperson eines Menschen mit Behinderung mit Merkzeichen H bzw. Pflegegrad 2, 3, 4 oder 5: EUR 600,00 bis 1.800 je nach Pflegegrad oder bei Hilflosigkeit
  • Fahrtkosten:

Für Fahrten zur Arbeitsstelle können Menschen mit Behinderung mit einem Grad der Behinderung

  • von mindestens 70 oder
  • von mindestens 50, die im Straßenverkehr in ihrer Bewegungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt sind (Merkzeichen G oder aG),

EUR 0,30 je tatsächlich gefahrenem Kilometer (EUR 0,60 je Entfernungskilometer) oder die tatsächlichen nachgewiesenen Kosten als Werbungskosten geltend machen.

Kosten für behinderungsbedingte Privatfahrten können nur im Rahmen einer Pauschale als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden. Die Pauschale beträgt für Menschen mit

  • dem Merkzeichen G (erhebliche Gehbehinderung) und einem Grad der Behinderung von mindestens 70 oder einem Grad der Behinderung von mindestens 80 EUR 900,00.
  • dem Merkzeichen aG (außergewöhnliche Gehbehinderung), Merkzeichen Bl (Blinde), Merkzeichen TBl (Taubblinde) oder dem Merkzeichen H (Hilflose) EUR 4.500.

Hinweis: Alle genannten steuerlichen Vergünstigungen müssen Sie dem Finanzamt gegenüber nachweisen. Die notwendigen Nachweise erhalten Sie in der Regel vom Versorgungsamt.

 

Freigabevermerk

 

11.07.2024 Finanzministerium Baden-Württemberg, Oberfinanzdirektion Karlsruhe